Teichfolie verlegen im Gartenteich. Teichfolie mit Teichplaner berechnen und eine günstige, preiswerte aber qualitativ hochwertige Teichfolie schnell geliefert bekommen.

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Teichfolie (Teichfolien) in jeder Größe mit Berechnung Teichfolie Teichfolie
Kautschukfolie EPDM Teichfolie Kautschukfolie
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Teichfolien in einem Stück. Teichfolie nach Raster. Teichfolie schwarz. Teichfolie oliv. Ökologische Teichfolie. Teichfolie PVC. Teichfolie PE, grüne Teichfolie, beige Teichfolie, Teichfolie hellgrün, Teichfolie in den Stärken 0,5 - 2,0 mm. Teichfolien für Teiche bzw. Teich, Schwimmteich, Gartenteich, Badeteich, Koiteich, Fischteich, Teiche mit Wasserlebewesen und Amphibien, Feuerlöschteich, Löschteich, Wasserspeicher, Wassersilo, Klärteich, Klärgrube, Reitplatz, Golfplatz, als Kontrollfolie, Beregnungsbecken, Wasserbecken, Biogasanlagen. Teichbau nach Maß. Was sollte ich beim Bau eines Gartenteiches oder Schwimmteiches beachten? Welche Abdichtung (Teichfolie) wähle ich? Wir können große Teichfolien in einem Stück liefern. Großer Vorteil für Sie: Die Teichfolie braucht auf der Baustelle nicht mehr verarbeitet werden (kein Verschweißen o.ä. auf der Baustellle), einfach ausrollen und auseinanderziehen - fertig! 1a PVC Teichfolie, grüne PE Teichfolie, olivgrüne Teichfolie für Schwimmteiche. Teichfolie (Teichfolien) in jeder Größe.
Teichfolie nach Maß - Teichfolie in jeder Größe

Der Gartenteich

Wieviel Platz hab ich zur Verfügung? Ein Teich sollte eine Wassertiefe von mindestens 80 - 100 cm haben, besser 120 - 150 cm. Den Teich nicht anlegen wo er nur im Schatten liegt, günstig wäre eine Sonneneinstrahlung von 6-8 Std. Damit der umgebende Boden nicht das Wasser aus dem Teich saugt, müssen Sie eine Saugsperre einbauen: Eine Pflanzterrasse liegt ca. 10 cm tief im Wasser und sollte ca 20 cm breit sein. Die Teichfolie wird über die Uferkuppe - durch den Saugsperregraben - wieder hochgeführt, das Ende der Folie sollte ein paar Zentimeter niedriger als die Uferkuppe liegen. Das Wasser aus dem Teich kann somit über die Uferkuppe in den Saugsperregraben schwappen, aber nicht zurück in den Teich und das umliegende Erdreich kann den Gartenteich nicht "aussaugen".

Schwimmteich kann mit Wasser befüllt werden.<br> Ökologische Teichfolie (EPDM-Kautschukfolie) für Teich, Koiteich, Schwimmteich, Fischteich, Badeteich, Naturteich, Gartenteich, Teich mit Fischbestand, Teich mit Wasserlebewesen oder Amphibien. WIR KÖNNEN GROSSE FOLIEN IN EINEM STÜCK LIEFERN - VORTEIL: SIE BRAUCHEN AUF DER BAUSTELLE DIE TEICHFOLIE NICHT MEHR VERARBEITEN (kein Verschweißen o.ä. auf der Baustellle) einfach AUSROLLEN UND AUSEINANDERZIEHEN - fertig!   

Wir liefern verschiedene Folien für Ihren Gartenteich: Kautschukfolie zeichnet sich im Teichbau durch seine hochwertigen Eigenschaften aus: Umweltfreundlich und fischverträglich - hohe Flexibilität - UV-stabil und Ozon beständig - hohe Dehn- und Reißfestigkeit. WICHTIG FÜR IHREN TEICH: Die Folie kann ständig der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein und verliert dabei nicht die hochwertigen Eigenschaften und bleibt geschmeidig und reißfest. Ideal für Ihren Teich, Koiteich, Schwimmteich, Fischteich, Badeteich, Naturteich, Gartenteich, Teich mit Fischbestand, Teich mit Wasserlebewesen oder Amphibien.

Schwimmteich angelegt 06/2003 in A-6067 - mit Teichfolie EPDM 17 x 12,2 m. Eingesetzte Teichfolie ca. 207 qm in einem Stück - Kokoswalzen trennen Schwimm- und Reinigungsbereich (oder zum Schutz des Ufers vor Erosion bzw. zum Schutz des Böschungsfußes) - Teichsäcke werden zur Trennung zweier Bereiche im Schwimmteich eingesetzt - Wasserpflanzensortimente sorgen für optimalen Wasserhaushalt
Wir können sehr große Folien für Teiche in einem Stück fertigen. Vorteil: Die Folie braucht nicht mehr vor Ort verschweisst werden und ist somit garantiert dicht. Zudem treten beim Verschweissen keine Verzögerungen durch schlechtes Wetter auf. Die Teichfolie wird in einem Stück geliefert, per Spedition auf Palette und mit einer Schutzfolie überzogen. Die Teichfolien-Rolle mit Hohlkern wird zum ausgehobenen Teich gerollt oder gezogen.
EPDM Fishpond Teichfolie Sonderanfertigung 28 x 25 m auf Maß vulkanisiert. Die Kautschukfolie wurde in einem Stück geliefert und bei kalten Temperaturen in D-03185 eingebaut. WIR KÖNNEN GROSSE FOLIEN IN EINEM STÜCK LIEFERN - VORTEIL: SIE BRAUCHEN AUF DER BAUSTELLE DIE TEICHFOLIE NICHT MEHR VERARBEITEN (kein Verschweißen o.ä. auf der Baustellle) einfach AUSROLLEN UND AUSEINANDERZIEHEN - fertig! Dadurch sehr schnelle VERLEGEZEITEN ! Bestens geeingnet für den Teich, Koiteich, Schwimmteich, Fischteich, Badeteich, Naturteich, Gartenteich, Teich mit Fischbestand, Teich mit Wasserlebewesen oder Amphibien.
Wir falten die Teichfolie mittig und rollen sie auf. Sie bekommen die komplette Folie in einem Stück - auf einer Rolle ! Anhand eines Faltplanes sehen Sie den Ausgangspunkt für das Auseinanderziehen. Normalerweise rollen Sie die Folie in der Mitte des Teiches quer durch den Gartenteich. Dann ziehen Sie die Folie nach rechts und dann nach links auseinander. Bitte die Folie dann nicht gleich am Teichrand befestigen (eingraben o.ä.), sondern erst befüllen und später die Folie am Teichrand endgültig befestigen.
Gartenteich, Schwimmteich - Badeteich oder Teich für Biotop komplett mit Teichfolie in einem Stück ausgelegt, ca. 400 qm, kein verschweißen auf der Baustelle.
Teichfolie: Teichfolie PVC - Teichfolie PE - Teichfolie EPDM - Teichfolie Kautschuk - Teichfolie Raster - Teichfolie schwarz - Teichfolie olivgrün - Teichfolie mit Vlies.
Schwimmteich (mit 160 qm Kautschukfolie in einem Stück) in A-9241 angelegt. <br><br>Kautschukfolie zeichnet sich im Teichbau durch seine hochwertigen Eigenschaften aus:  Ideal für Ihren Teich, Koiteich, Schwimmteich, Fischteich, Badeteich, Naturteich, Gartenteich, Teich mit Fischbestand, Teich mit Wasserlebewesen oder Amphibien.
Teichbau: Großer Vorteil bei der Verlegung von Kautschukfolie (oder PE-Teichfolie hochelastisch) - die Folie kann theoretisch auch bei Frost verlegt werden. Temperaturen von bis -40°C machen der Folie nichts aus. 700 qm (28 x 25 m) EPDM-Teichfolie auf einer Rolle geliefert und auf der Teich-Baustelle ausgerollt und auseinandergezogen. <br><br>GROSSE FOLIEN - KEIN VERSCHWEISSEN AUF DER BAUSTELLE - KURZE VERLEGEZEITEN<br> Sie sparen jede Menge Zeit.
Teichfolie: Teichfolie PVC - Teichfolie PE - Teichfolie EPDM - Teichfolie Kautschuk - Teichfolie Raster - Teichfolie schwarz - Teichfolie olivgrün - Teichfolie mit Vlies. Die Ziele dieses Übereinkommens, die in Übereinstimmung mit seinen maßgeblichen Bestimmungen verfolgt werden, sind die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene Finanzierung.Artikel 2. BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Übereinkommens schließt biologische Ressourcengenetische Ressourcen, Organismen oder Teiledavon, Populationen oder einen anderen biotischen Bestandteil von Ökosystemen ein, die einen tatsächlichen oder potentiellen Nutzen oder Wert für die Menschheit haben; bedeutet biologische Vielfalt die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres-und sonstige aquatischeÖkosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfaßt die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme; bedeutet Biotechnologie jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Produkte daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern; bedeutet domestizierte oder gezüchtete Arten Arten, deren Evolutionsprozeß der Mensch beeinflußt hat, um sie seinen Bedürfnissen anzupassen; bedeutet Ex-situ-Erhaltungdie Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume; bedeutet genetische Ressourcen genetisches Material von tatsächlichem oder potentiellem Wert; bedeutet genetische Ressourcen zur Verfügung stellendes Land, das genetische Ressourcen bereitstellt, die aus In-situ-Quellen gewonnen werden, einschließlich Populationen sowohl wildlebender als auch domestizierter Arten, oder die aus Ex-situ-Quellen entnommen werden, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in diesem Land haben oder nicht; bedeutet terial pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält; bedeutet die Bedingungen, unter denen genetischeRessourcen in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen und -im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten -in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben, leben; bedeutet die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und - im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten - in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben; bedeutet Lebensraum den Ort oder den Gebietstyp, an beziehungsweise in dem ein Organismus oder eine Population von Natur aus vorkommt; bedeutet achhaltige Nutzung die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potential erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Wünsche heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen; bedeutet  dynamischen Komplex von Gemeinschaften aus Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen sowie deren nicht lebender Umwelt, die als funktionelle Einheit in Wechselwirkung stehen; bedeutet ganisation der regionalen Wirtschaftsintegratioouveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; bedeutet ein geographisch festgelegtes Gebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Erhaltungsziele ausgewiesen ist oder geregelt und verwaltet wird; schließt Technologie die Biotechnologie ein; bedeutet rsprungsland der genetischen Ressourcen das Land, das diese genetischen Ressourcen unter In-situ-Bedingungen besitzt.Artikel 3. GrundsatzDie Staaten haben nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.Artikel 4. GeltungsbereichVorbehaltlich der Rechte anderer Staaten und sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden seine Bestimmungen in bezug auf jede Vertragspartei Anwendunga) auf Bestandteile der biologischen Vielfalt in Gebieten, die innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs liegen;b) auf Verfahren und Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle entweder innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs oder außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche durchgeführt werden, unabhängig davon, wo diese Verfahren und Tätigkeiten sich auswirken.Artikel 5. ZusammenarbeitJede Vertragspartei arbeitet, soweit möglich und sofern angebracht, mit anderen Vertragsparteien unmittelbar oder gegebenenfalls über zuständige internationale Organisationen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in bezug auf Gebiete außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche sowie in anderen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zusammen.Artikel 6. Allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen NutzungJede Vertragspartei wird entsprechend ihren besonderen Umständen und Möglichkeitena) nationale Strategien, Pläne oder Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt entwickeln oder zu diesem Zweck ihre bestehenden Strategien, Pläne und Programme anpassen, in denen unteranderem die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, die für die jeweilige Vertragspartei von Belang sind, zum Ausdruck kommen;b) die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, soweit möglich und sofern angebracht, in ihre diesbezüglichen sektoralen oder sektorenübergreifenden Pläne, Programme und Politiken einbeziehen.Artikel 7. Bestimmung und ÜberwachungJede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, insbesondere zu den in den Artikeln 8 bis 10 vorgesehenen Zweckena) unter Berücksichtigung der in Anlage I enthaltenen, als Anhalt dienenden Liste von Kategorien Bestandteile der biologischen Vielfalt bestimmen, die für deren Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bedeutung sind;b) durch Probennahme und andere Verfahren die nach Buchstabe a bestimmten Bestandteile der biologischen Vielfalt überwachen, wobei diejenigen, die dringender Erhaltungsmaßnahmen bedürfen, und diejenigen, die das größte Potential für eine nachhaltige Nutzung bieten, besonders zu berücksichtigen sind;c) Vorgänge und Kategorien von Tätigkeiten bestimmen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben oder wahrscheinlich haben, und durch Probennahme und andere Verfahren deren Wirkungen überwachen;d) mit Hilfe eines beliebigen Systems die aus den Bestimmungs- und Überwachungstätigkeiten nach den Buchstaben a, b und c gewonnenen Daten führen und organisieren.Artikel 8. In-situ-ErhaltungJede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,a) ein System von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, einrichten;b) erforderlichenfalls Leitlinien für die Auswahl, Einrichtung und Verwaltung von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, entwickeln;c) biologische Ressourcen von Bedeutung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schutzgebiete regeln oder verwalten, um ihre Erhaltung und nachhaltige Nutzung zu gewährleisten;d) den Schutz von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung fördern;e) um den Schutz der Schutzgebiete zu verstärken, die umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung in den angrenzenden Gebieten fördern;f) beeinträchtigte Ökosysteme sanieren und wiederherstellen sowie die Regenerierung gefährdeter Arten fördern, unter anderem durch die Entwicklung und Durchführung von Plänen oder sonstigen Managementstrategien;g) Mittel zur Regelung, Bewältigung oder Kontrolle der Risiken einführen oder beibehalten, die mit der Nutzung und Freisetzung der durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen zusammenhängen, die nachteilige Umweltauswirkungen haben können, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt beeinträchtigen könnten, wobei auch die Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;h) die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen;i) sich bemühen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die gegenwärtigen Nutzungen mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile vereinbar sind;j) im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, achten, bewahren und erhalten, ihre breitere Anwendung mit Billigung und unter Beteiligung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche begünstigen und die gerechte Teilung der aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche entstehenden Vorteile fördern;k) notwendige Rechtsvorschriften oder sonstige Regelungen zum Schutz bedrohter Arten und Populationen ausarbeiten oder beibehalten;l) in den Fällen, in denen nach Artikel 7 eine erhebliche nachteilige Wirkung auf die biologische Vielfalt festgestellt wurde, die entsprechenden Vorgänge und Kategorien von Tätigkeiten regeln oder beaufsichtigen;m) bei der Bereitstellung finanzieller und sonstiger Unterstützung für die unter den Buchstaben a bis l vorgesehene In-situ-Erhaltung zusammenarbeiten, insbesondere zugunsten der Entwicklungsländer.Artikel 9. Ex-situ-ErhaltungJede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, in erster Linie zur Ergänzung der In-situ-Maßnahmena) Maßnahmen zur Ex-situ-Erhaltung der Bestandteile der biologischen Vielfalt, vorzugsweise im Ursprungsland dieser Bestandteile, ergreifen;b) Einrichtungen für die Ex-situ-Erhaltung und die Forschung in bezug auf Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, vorzugsweise im Ursprungsland der genetischen Ressourcen, schaffen und unterhalten;c) Maßnahmen zur Regenerierung und Förderung gefährdeter Arten sowie zu ihrer Wiedereinführung in ihren natürlichen Lebensraum unter geeigneten Bedingungen ergreifen;d) die Entnahme biologischer Ressourcen aus ihrem natürlichen Lebensraum für Zwecke der Ex-situ-Erhaltung so regeln und beaufsichtigen, daß Ökosysteme und In-situ-Populationen von Arten nicht gefährdet werden, es sei denn, daß besondere vorübergehende Ex-situ-Maßnahmen nach Buchstabe c notwendig sind;e) bei der Bereitstellung finanzieller und sonstiger Unterstützung für die unter den Buchstaben a bis d vorgesehene Ex-situ-Erhaltung sowie bei der Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Ex-situ-Erhaltung in Entwicklungsländern zusammenarbeiten.Artikel 10. Nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen VielfaltJede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,a) Gesichtspunkte der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen in den innerstaatlichen Entscheidungsprozeß einbeziehen;b) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der biologischen Ressourcen beschließen, um nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken;c) die herkömmliche Nutzung biologischer Ressourcen im Einklang mit traditionellen Kulturverfahren, die mit den Erfordernissen der Erhaltung oder nachhaltigen Nutzung vereinbar sind, schützen und fördern;d) ortsansässige Bevölkerungsgruppen bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abhilfemaßnahmen in beeinträchtigten Gebieten, in denen die biologische Vielfalt verringert worden ist, unterstützen;e) die Zusammenarbeit zwischen ihren Regierungsbehörden und ihrem privaten Sektor bei der Erarbeitung von Methoden zur nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen fördern.Artikel 11. AnreizmaßnahmenJede Vertragspartei beschließt, soweit möglich und sofern angebracht, wirtschaftlich und sozial verträgliche Maßnahmen, die als Anreiz für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt dienen.Artikel 12. Forschung und AusbildungDie Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländera) Programme der wissenschaftlichen und technischen Bildung und Ausbildung in der Bestimmung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile einrichten beziehungsweise weiterführen sowie Unterstützung für solche Bildung und Ausbildung für die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer gewähren;b) die Forschung unterstützen und fördern, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, insbesondere in den Entwicklungsländern, beiträgt, unter anderem im Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien, die aufgrund der Empfehlungen des Nebenorgans für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung gefaßt worden sind;c) in Übereinstimmung mit den Artikeln 16, 18 und 20 die Nutzung wissenschaftlicher Fortschritte auf dem Gebiet der Erforschung der biologischen Vielfalt zur Erarbeitung von Methoden zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen fördern und dabei zusammenarbeiten.Artikel 13. Aufklärung und Bewußtseinsbildung in der ÖffentlichkeitDie Vertragsparteiena) fördern und begünstigen das Bewußtsein für die Bedeutung der Erhaltung der biologischen Vielfalt und die dafür notwendigen Maßnahmen sowie die Verbreitung dieser Thematik durch die Medien und ihre Einbeziehung in Bildungsprogramme;b) arbeiten gegebenfalls mit anderen Staaten und internationalen Organisationen bei der Erarbeitung von Programmen zur Aufklärung und bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit in bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zusammen.Artikel 14. Verträglichkeitsprüfung und möglichst weitgehende Verringerung nachteiliger Auswirkungen(1) jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,a) geeignete Verfahren einführen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung ihrer geplanten Vorhaben, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, vorschreiben, mit dem Ziel, diese Auswirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, und gegebenenfalls die Beteiligung der Öffentlichkeit an diesen Verfahren ermöglichen;b) geeignete Regelungen einführen, um sicherzustellen, daß die Umweltfolgen ihrer Programme und Politiken, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, gebührend berücksichtigt werden;c) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Benachrichtigung, den Informationsaustausch und Konsultationen über Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle ausgeübt werden und die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche haben, dadurch fördern, daß sie, sofern angebracht, den Abschluß bilateraler, regionaler oder multilateraler Übereinkünfte unterstützen;d) im Fall einer akuten oder ernsthaften Gefahr oder eines unmittelbar drohenden oder schwerwiegenden Schadens, die ihren Ursprung in einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle haben, für die biologische Vielfalt im Hoheitsbereich anderer Staaten oder außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche die potentiell betroffenen Staaten sofort über diese Gefahr oder diesen Schaden unterrichten sowie Maßnahmen zur Verhütung oder möglichst weitgehenden Verringerung dieser Gefahr oder dieses Schadens ergreifen;e) einzelstaatliche Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen bei Tätigkeiten oder Ereignissen natürlicher oder anderer Ursache, die eine ernsthafte oder akute Gefahr für die biologische Vielfalt darstellen, fördern und die internationale Zusammenarbeit zur Ergänzung dieser einzelstaatlichen Bemühungen unterstützen sowie, sofern dies angebracht ist und von den betroffenen Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vereinbart wird, gemeinsame Notfallpläne aufstellen.(2) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft auf der Grundlage durchzuführender Untersuchungen die Frage der Haftung und Wiedergutmachung einschließlich Wiederherstellung und Entschädigung bei Schäden an der biologischen Vielfalt mit Ausnahme der Fälle, in denen diese Haftung eine rein innere Angelegenheit ist.Artikel 15. Zugang zu genetischen Ressourcen(1) In Anbetracht der souveränen Rechte der Staaten in bezug auf ihre natürlichen Ressourcen liegt die Befugnis, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu bestimmen, bei den Regierungen der einzelnen Staaten und unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.(2) Jede Vertragspartei bemüht sich, Voraussetzungen zu schaffen, um den Zugang zu genetischen Ressourcen für eine umweltverträgliche Nutzung durch andere Vertragsparteien zu erleichtern, und keine Beschränkungen aufzuerlegen, die den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen.(3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten als von einer Vertragspartei nach diesem Artikel oder den Artikeln 16 und 19 zur Verfügung gestellte genetische Ressourcen nur diejenigen, die von Vertragsparteien, die Ursprungsländer dieser Ressourcen sind, oder von den Vertragsparteien, die diese Ressourcen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erworben haben, zur Verfügung gestellt werden.(4) Der Zugang, sofern er gewährt wird, erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich dieses Artikels.(5) Der Zugang zu genetischen Ressourcen bedarf der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung stellt, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat.(6) Jede Vertragspartei bemüht sich, wissenschaftliche Forschung auf der Grundlage genetischer Ressourcen, die von anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt wurden, unter voller Beteiligung dieser Vertragsparteien und nach Möglichkeit in deren Hoheitsgebiet zu planen und durchzuführen.(7) Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 und 19 Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, erforderlichenfalls durch den in den Artikeln 20 und 21 festgelegten Finanzierungsmechanismus, mit dem Ziel, die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und sonstigen Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, ausgewogen und gerecht zu teilen. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.Artikel 16. Zugang zur Technologie und Weitergabe von Technologie(1) In der Erkenntnis, daß Technologie auch Biotechnologie umfaßt und daß sowohl der Zugang zur Technologie als auch die Weitergabe von Technologie unter den Vertragsparteien für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens wesentlich sind, verpflichtet sich jede Vertragspartei, vorbehaltlich dieses Artikels den Zugang zu Technologien, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind oder die genetische Ressourcen nutzen, ohne der Umwelt erhebliche Schäden zuzufügen, für andere Vertragsparteien sowie die Weitergabe solcher Technologien an andere Vertragsparteien zu gewährleisten oder zu erleichtern.(2) Der Zugang zur Technologie und die Weitergabe von Technologie nach Absatz 1 werden in bezug auf Entwicklungsländer unter ausgewogenen und möglichst günstigen Bedingungen, darunter im beiderseitigen Einvernehmen auch zu Konzessions- oder Vorzugsbedingungen, gewährt oder erleichtert, erforderlichenfalls in Übereinstimmung mit dem in den Artikeln 20 und 21 festgelegten Finanzierungsmechanismus. Handelt es sich um Technologie, die Gegenstand von Patenten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums ist, so erfolgen dieser Zugang und diese Weitergabe zu Bedingungen, die einen angemessenen und wirkungsvollen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anerkennen und mit ihm vereinbar sind. Die Anwendung dieses Absatzes muß mit den Absätzen 3, 4 und 5 in Einklang stehen.(3) Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen mit dem Ziel, Vertragsparteien, insbesondere denen, die Entwicklungsländer sind, wenn sie genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen den Zugang zu Technologie oder die Weitergabe von Technologie, die diese Ressourcen nutzt, einschließlich Technologie, die durch Patente und sonstige Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist, zu gewähren, erforderlichenfalls über die Bestimmungen der Artikel 20 und 21, und zwar in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels.(4) Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, um dafür zu sorgen, daß der private Sektor den Zugang zu der in Absatz 1 bezeichneten Technologie, ihre gemeinsame Entwicklung sowie ihre Weitergabe zum Nutzen sowohl der Regierungsinstitutionen als auch des privaten Sektors von Entwicklungsländern erleichtert, und beachtet dabei die in den Absätzen 1, 2 und 3 enthaltenen Verpflichtungen.(5) In der Erkenntnis, daß Patente und sonstige Rechte des geistigen Eigentums einen Einfluß auf die Durchführung dieses Übereinkommens haben können, arbeiten die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts in dieser Hinsicht zusammen, um sicherzustellen, daß solche Rechte die Ziele des Übereinkommens unterstützen und ihnen nicht zuwiderlaufen.
Wir liefern verschiedene Folien für Ihren Gartenteich: Kautschukfolie zeichnet sich im Teichbau durch seine hochwertigen Eigenschaften aus: Umweltfreundlich und fischverträglich - hohe Flexibilität - UV-stabil und Ozon beständig - hohe Dehn- und Reißfestigkeit. WICHTIG FÜR IHREN TEICH: Die Folie kann ständig der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein und verliert dabei nicht die hochwertigen Eigenschaften und bleibt geschmeidig und reißfest. Ideal für Ihren Teich, Koiteich, Schwimmteich, Fischteich, Badeteich, Naturteich, Gartenteich, Teich mit Fischbestand, Teich mit Wasserlebewesen oder Amphibien.
Baustelle Gartenteich: Der Teich ist mit verschiedenen Tiefenzonen ausgehoben.<br>Bei steinigen oder rauhen Untergründen sollten Sie ein Schutzvlies/Schutzmatte unter die Folie legen. Schutz vor mechanischen Beschädigungen !<br><br>Teich, Koiteich, Schwimmteich, Fischteich, Badeteich, Naturteich, Gartenteich, Teich mit Fischbestand oder Teich mit Wasserlebewesen oder Amphibien.
Der Teich im Garten: Der Gartenteich wird mit Schutzvlies ausgelegt und schützt die Folie vor mechanischen Beschädigungen.
Teichbau mit Rastermass: Die Teichfolie wird in der Mitte vom Teich ausgerollt und dann nach links und nach rechts auseinandergezogen, ca. 400 qm in einem Stück.
Wie trennt man Schwimmbereich und Reinigungszone? Bei kleinen Grundstücken und kleinen Schwimmteichen müssen Trennwände zur Trennung von Schwimm- und Reinigungsbereich eingesetzt werden. Sonst ist ein ungestörtes Schwimmen kaum möglich. Die Abtrennung Schwimmzone/Reinigungszone kann aus Holz, Säcken, Mauern oder Bodenprofilierungen bestehen. Welche Art der Trennwände gewählt wird, bleibt schlußendlich dem persönlichen Geschmack, den örtlichen Gegebenheiten und der Höhe der gewünschten Investitionen überlassen. Alle Abtrennungen enden ca. 0,3m unter der Wasseroberfläche. Die Aufschichtung von Teichsäcken aus PP als Trennwand ermöglicht eine relativ freie Gestaltung der Schwimmzone. Benötigt werden ca. 11 Teichsäcke pro Qm Mauersichtfläche .Die richtige Uferausgestaltung Sicheres Ein-und Austeigen in den Schwimmteich ist grundsätzlich erforderlich. Stege, Leitern, Treppen flache Ufer und Sprungsteine sollen bequem und gut erreichbar sein. Feine, rund Kiesel mit in Magerbeton gesetzten Trittsteinen erleichtern den Einstieg. Zusätzlich wird der Schwimmbereich mit einer Schutzlage aus Geovlies (500- 1200 g/qm) geschützt. Durch dichte Bepflanzung, steile Ufer, grobe und ggf. spitze Kiesel (fußfeindlich), hält man Besucher aus der sensiblen Reinigungszone fern. Ansonsten gelten hier dieselben Regeln zur Uferrandgestaltung wie bei allen Gartenteichen.Stege, Inseln und Sprungsteine Standardmäßig sind in Schwimmteichen Holzstege zu finden. Zusätzlich werden in größeren und öffentlichen Anlagen auch Schwimminseln, Sprungsteine oder Leitern eingebaut. Sie sind aus Akazie, Eiche oder Lärche, gelegentlich auch aus Tropenhölzern oder Metall.Die richtige Substratwahl Die Wirkungsmechanismen der Substrate zur Reinigung des Schwimmteichwassers gehen auf ein außerordentlich komplexes System physikalischer, chemischer und biologischer Vorgänge aus Zusammenwirken von Pflanze, Boden und Teichwasser zurück. Nur bei optimalem Zusammenspiel von Bodenflora- und fauna, Bodenmatrix und lebenden Pflanzen können hohe Reinigungsleistungen erwartet werden. Der Aufbau des Bodenkörpers in der Reinigungszone ist daher neben den technischen Reinigungseinrichtungen, entscheidend für die Sauberkeit des Schwimmteichwassers. So werden zum Bau der Reinigungszonen unterschiedliche Substrate für die Bodenkörper verwendet. Entscheidend für die Abbau-, Umwandlungs- und Festlegungsmechanismen ist die gute O2-Versorgung des Bodenkörpers. Wichtig bei der Wahl des Bodenkörpers ist der Bodendurchlässigkeitswert (kf-Wert).Die richtige Bepflanzung Wasserpflanzen bringen durch ihr Aerenchym Sauerstoff in die Sumpfzonen und die Schwimmpflanzen. Sie nehmen Nährstoffe direkt aus dem Wasser auf. Zudem sind immergrüne Arten wichtig für den Sauerstoffgehalt des Teichwassers im Winter, besonders bei geschlossenen Eisschichten. Pflanzen sind ein wesentlicher Bestandteil eines Schwimmteiches, da sie das Gefühl der Naturnähe geben. Ganz nach Gegebenheiten und Geschmack können daher die Bepflanzungen für Schwimmteiche ausgewählt werden. Aber Achtung: Schwimmpflanzen wie die Krebsschere müssen unbedingt aus dem Schwimmbereich herausgehalten werden, da ihre scharfzähnigen Blätter das Schwimmen vermiesen.Schwimmteich-Reinigung Den Schlamm in den Absetzschächten und auf der Teichsohle saugt man ggf. mit einem speziellen Sauger ab. Vorsicht beim Fegen mit Teichschrubbern: der feine Mulm am Boden wird aufgewirbelt und trübt das Wasser stark ein. Eine komplette Reinigung ist nur alle 6-10 Jahre notwendig. Das herausnehmbare Laubfanggitter im Skimmer hindert das Laub daran, durch den Skimmer in die Pumpe und den anschließenden Vliesfilter zu kommen. Das gereinigte Wasser fließt über den Bachlauf oder über den Quellstein wieder zurück in den Schwimmteich. Der Vliesfilter sondert zusätzlich Schwebteilchen ab. Er kann bei Verstopfung einfach ausgewaschen werden.Wie pflegt man den Schwimmteich? Die Pflege der Schwimmteiche unterscheidet sich nicht maßgeblich von der Pflege normaler Gartenteiche. Zum Schutz vor Laub dienen Netze, die über die Teichfläche gespannt werden. Bei großen Teichen werden die Gewichte der angesammelten Blätter allerdings so groß, daß sehr stabile Tragkonstruktionen notwendig werden. s. auch Pflege Teichbau.Baustelle Gartenteich: Der Teich ist mit verschiedenen Tiefenzonen ausgehoben.<br>Bei steinigen oder rauhen Untergründen sollten Sie ein Schutzvlies/Schutzmatte unter die Folie legen. Schutz vor mechanischen Beschädigungen !<br><br>Teich, Koiteich, Schwimmteich, Fischteich, Badeteich, Naturteich, Gartenteich, Teich mit Fischbestand oder Teich mit Wasserlebewesen oder Amphibien.
Gartenteich mit naturfreundlicher Teichfolie ca. 207 qm in einem Stück angelegt. Z.B. EPDM-Teichfolie auch genannt Kautschukfolie: Ökologisch, umweltfreundlich und fischverträglich, NICHT TOXISCH - flexibel, dehnbar,reißfest und läßt sich sehr gut und einfach verlegen - UV-stabil und Ozon beständig. WICHTIG FÜR IHREN TEICH: Die Folie kann ständig der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein und verliert dabei nicht die hochwertigen Eigenschaften, bleibt geschmeidig und reißfest (die EPDM-Kautschukfolie hat keine Weichmacher die mit der Zeit rausgehen). Ideal für Ihren Teich, Koiteich, Schwimmteich, Fischteich, Badeteich, Naturteich, Gartenteich, Teich mit Fischbestand, Teich mit Wasserlebewesen oder Amphibien. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanzielle Unterstützung und Anreize im Hinblick auf diejenigen innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens durchgeführt werden sollen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereitzustellen.(2) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, stellen neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereit, um es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu ermöglichen, die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die ihnen aus der Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen entstehen, und aus seinen Bestimmungen Nutzen zu ziehen; diese Kosten werden zwischen einer Vertragspartei, die Entwicklungsland ist, und der in Artikel 21 bezeichneten Einrichtung im Einklang mit einer Politik, einer Strategie, mit Programmprioritäten und Zuteilungskriterien sowie einer als Anhalt dienenden Liste der Mehrkosten vereinbart, die von der Konferenz der Vertragsparteien aufgestellt werden. Andere Vertragsparteien einschließlich der Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, können freiwillig die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, übernehmen. Für die Zwecke dieses Artikels erstellt die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung eine Liste von Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und von anderen Vertragsparteien, die freiwillig die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, übernehmen. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft diese Liste in regelmäßigen Abständen und ändert sie, soweit erforderlich. Freiwillige Beiträge aus anderen Ländern und Quellen wären ebenfalls erwünscht. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen wird berücksichtigt, daß die Mittel angemessen und vorhersehbar sein und rechtzeitig eingehen müssen und daß eine Lastenteilung unter den in der Liste aufgeführten beitragsleistenden Vertragsparteien wichtig ist.(3) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, können auch finanzielle Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, in Anspruch nehmen können.(4) Der Umfang, in dem Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen wirksam erfüllen, wird davon abhängen, inwieweit Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen betreffend finanzielle Mittel und die Weitergabe von Technologie wirksam erfüllen, wobei voll zu berücksichtigen ist, daß die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut für die Entwicklungsländer erste und dringlichste Anliegen sind.(5) Die Vertragsparteien tragen bei ihren Maßnahmen hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie den speziellen Bedürfnissen und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder voll Rechnung.(6) Die Vertragsparteien berücksichtigen ferner die besonderen Bedingungen, die sich in den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere kleinen Inselstaaten, aus der Abhängigkeit von der biologischen Vielfalt, aus deren Verteilung und aus deren Vorkommen ergeben.(7) Sie berücksichtigen auch die besondere Lage von Entwicklungsländern, insbesondere derer, die im Umweltbereich am empfindlichsten sind, z.B. die Länder mit trockenen und halbtrockenen Zonen, Küsten- und Bergregionen.Artikel 21. Finanzierungsmechanismus(1) Für die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen dieses Übereinkommens in Form unentgeltlicher Zuschüsse oder zu Vorzugsbedingungen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird ein Mechanismus eingerichtet, dessen wesentliche Elemente in diesem Artikel beschrieben werden. Der Mechanismus arbeitet für die Zwecke des Übereinkommens unter Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich. Die Arbeit des Mechanismus wird durch die Einrichtung ausgeführt, die von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen wird. Für die Zwecke des Übereinkommens bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien die Politik, die Strategie, die Programmprioritäten und die Zuteilungskriterien für den Zugang zu solchen Mitteln und für ihre Verwendung. Die Beiträge müssen so gestaltet sein, daß die in Artikel 20 bezeichneten Mittel vorhersehbar und angemessen sind und rechtzeitig eingehen, der Höhe der benötigten Beträge entsprechen, die in regelmäßigen Abständen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird, und die Bedeutung der Lastenteilung unter den in der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Liste aufgeführten beitragsleistenden Vertragsparteien berücksichtigen. Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie andere Länder und Geldgeber können auch freiwillige Beiträge leisten. Der Mechanismus arbeitet mit einer demokratischen und transparenten Leitungsstruktur.(2) Im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Politik, die Strategie, die Programmprioritäten sowie detaillierte Kriterien und Leitlinien für die Berechtigung zum Zugang zu den finanziellen Mitteln und zu ihrer Verwendung, wozu auch eine regelmäßige Überwachung und Bewertung dieser Verwendung gehört. Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Vorkehrungen zur Durchführung des Absatzes 1 nach Konsultationen mit der Einrichtung, der die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus anvertraut ist.(3) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in regelmäßigen Abständen die Wirksamkeit des nach diesem Artikel eingerichteten Mechanismus einschließlich der in Absatz 2 genannten Kriterien und Leitlinien. Auf der Grundlage dieser Überprüfung ergreift die Konferenz der Vertragsparteien erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu verbessern.(4) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit der Stärkung bestehender Finanzinstitutionen, damit diese finanzielle Mittel für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zur Verfügung stellen.Artikel 22. Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, außer wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die biologische Vielfalt ernsthaft schädigen oder bedrohen würde.(2) Die Vertragsparteien führen dieses Übereinkommen hinsichtlich der Meeresumwelt im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Staaten aufgrund des Seerechts durch.Artikel 23. Konferenz der Vertragsparteien(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.(2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst und für jedes gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgan sowie eine Finanzordnung für die Finanzierung des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung.(4) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft laufend die Durchführung dieses Übereinkommens; zu diesem Zwecka) legt sie die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Nebenorganen vorgelegten Berichte;b) prüft sie die nach Artikel 25 abgegebenen wissenschaftlichen, technischen und technologischen Gutachten über die biologische Vielfalt;c) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle nach Artikel 28;d) prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach den Artikeln 29 und 30 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen;e) prüft sie Änderungen von Protokollen sowie von Anlagen solcher Protokolle und empfiehlt, wenn sie sich dafür entscheidet, den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, die Änderungen zu beschließen;f) prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach Artikel 30 weitere Anlagen des Übereinkommens;g) setzt sie die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein, insbesondere zur Abgabe wissenschaftlicher und technischer Gutachten;h) nimmt sie über das Sekretariat Verbindung zu den Exekutivorganen von Übereinkünften auf, die sich mit Angelegenheiten im Rahmen des Übereinkommens befassen, um geeignete Formen der Zusammenarbeit mit ihnen festzulegen;i) prüft und ergreift sie im Licht der bei der Anwendung des Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen weitere Maßnahmen, die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlich sind.(5) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien vertreten sein. Jede andere Stelle, ob staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.Artikel 24. Sekretariat(1) Hiermit wird ein Sekretariat eingesetzt. Es hat folgende Aufgaben:a) Es veranstaltet die in Artikel 23 vorgesehenen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;b) es nimmt die ihm aufgrund eines Protokolls übertragenen Aufgaben wahr;c) es erarbeitet Berichte über die Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;d) es stimmt sich mit anderen einschlägigen internationalen Stellen ab und trifft insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vorkehrungen;e) es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.(2) Auf ihrer ersten ordentlichen Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden maßgeblichen internationalen Organisationen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.Artikel 25. Nebenorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung(1) Hiermit wird ein Nebenorgan zur Abgabe wissenschaftlicher, technischer und technologischer Gutachten eingesetzt, das die Konferenz der Vertragsparteien und gegebenenfalls deren andere Nebenorgane zu gegebener Zeit in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens berät. Dieses Organ steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen; es ist fachübergreifend. Es umfaßt Regierungsvertreter, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Es berichtet der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig über alle Aspekte seiner Arbeit.(2) Dieses Organ untersteht der Konferenz der Vertragsparteien und wird im Einklang mit den von dieser festgelegten Leitlinien sowie auf ihr Ersuchena) wissenschaftliche und technische Beurteilungen des Zustands der biologischen Vielfalt vorlegen;b) wissenschaftliche und technische Beurteilungen der Auswirkungen der nach diesem Übereinkommen ergriffenen verschiedenartigen Maßnahmen ausarbeiten;c) innovative, leistungsfähige und dem Stand der Technik entsprechende Technologien und Know-how im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt bestimmen und Möglichkeiten zur Förderung der Entwicklung solcher Technologien oder zu ihrer Weitergabe aufzeigen;d) Gutachten zu wissenschaftlichen Programmen und zur internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt abgeben;e) wissenschaftliche, technische, technologische und methodologische Fragen beantworten, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien und ihren Nebenorganen vorgelegt werden.(3) Die weiteren Einzelheiten der Aufgaben, des Mandats, der Organisation und der Arbeitsweise dieses Organs können von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.Artikel 26. BerichteJede Vertragspartei legt der Konferenz der Vertragsparteien in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bei der Verwirklichung seiner Ziele vor.Artikel 27. Beilegung von Streitigkeiten (1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Parteien um eine Lösung durch Verhandlungen.(2) Können die betroffenen Parteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.(3) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach können ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Verwahrer schriftlich erklären, daß sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligatorisch anerkennen:a) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage II Teil 1 festgelegten Verfahren;b) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.(4) Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 3 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Anlage II Teil 2 unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.(5) Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll Anwendung, sofern in dem betreffenden Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.Artikel 28. Beschlußfassung über Protokolle(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung von Protokollen zu diesem Übereinkommen und der Beschlußfassung darüber zusammen.(2) Protokolle werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen.(3) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.Artikel 29. Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Änderungen eines Protokolls können von jeder Vertragspartei des betreffenden Protokolls vorgeschlagen werden.(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen Der Wortlauteiner vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnisnahme.(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft beschlossen und vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt.(4) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Nach Absatz 3 beschlossene Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, in Kraft. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen hinterlegt hat.(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.Artikel 30. Beschlußfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Diese Anlagen beschränken sich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.(2) Sofern in einem Protokoll in bezug auf seine Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anlagen dieses Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:a) Anlagen des Übereinkommens oder eines Protokolls werden nach dem in Artikel 29 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;b) eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage des Übereinkommens oder eine Anlage eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht zu genehmigen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Verwahrer innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, daß die Anlage beschlossen worden ist. Der Verwahrer verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann ihren Einspruch jederzeit zurückziehen; die Anlage tritt daraufhin für diese Vertragspartei vorbehaltlich des Buchstabens c in Kraft;c) nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer mitgeteilt hat, daß die Anlage beschlossen worden ist, tritt diese für alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben, in Kraft.(3) Der Vorschlag von Änderungen von Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.(4) Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, so tritt die weitere Anlageoder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls selbst in Kraft tritt.Artikel 31. Stimmrecht(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls eine Stimme.(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.Artikel 32. Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.(2) Beschlüsse aufgrund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefaßt. Eine Vertragspartei, die das Protokoll nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, kann als Beobachter an jeder Sitzung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls teilnehmen.
Wichtig zum Schutz aller Teichfolien ist ein Schutzvlies (es wird unter der Folie verlegt), überwiegend werden 300 + 500 g/qm eingesetzt, Farbe unterschiedlich.<br><br>BEI STEINGEN BÖDEN ODER WURZELN IM TEICH UNBEDINGT EIN SCHUTZVLIES / SCHUTZLAGE / SCHUTZMATTE VERWENDEN.<br>Sollte der Teichgrund mit Steinen oder Schotter oder Wurzeln durchsäht sein, bedenken Sie bitte, daß besonders in den Schrägen des Teiches durch Erdbewegungen spitze Gegenstände nachrutschen und evt. die Teichfolie beschädigen können ! <br><br>Weiteres für den Teichbau:<br>Nagetierdraht/Nagerdraht - - Teichsäcke - - Kokoswalzen (zur Trennung von Reinigungsbereich und Schwimmbereich. Durchmesser 30 cm, Länge 3 m) - - Kokosmatten/Kokosgewebe/Teichrand-Taschengewebe (Pflanztaschen) - - Ufermatten/Böschungsmatten - - Wasserpflanzen-Sortimente: Sumpfpflanzen/Seerose (Alba)/Unterwasserpflanzen/Teichpflanzen/Teichrose.
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besorgt darüber, daß die biologische Vielfalt durch bestimmte menschliche Tätigkeiten erheblich verringert wird, - eingedenk des allgemeinen Mangels an Informationen und Kenntnissen über die biologische Vielfalt sowie der dringenden Notwendigkeit, wissenschaftliche, technische und institutionelle Voraussetzungen für die Bereitstellung des Grundwissens zu schaffen, das für die Planung und Durchführung geeigneter Maßnahmen erforderlich ist, - in Anbetracht dessen, daß es von lebenswichtiger Bedeutung ist, die Ursachen der erheblichen Verringerung der biologischen Vielfalt oder des erheblichen Verlusts an biologischer Vielfalt an ihrem Ursprung vorherzusehen, zu verhüten und zu bekämpfen, - sowie in Anbetracht dessen, daß in den Fällen, in denen eine erhebliche Verringerung der biologischen Vielfalt oder ein erheblicher Verlust an biologischer Vielfalt droht, das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewißheit nicht als Grund für das Aufschieben von Maßnahmen zur Vermeidung oder weitestgehenden Verringerung einer solchen Bedrohung dienen sollte, - ferner in Anbetracht dessen, daß die Grundvoraussetzung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt darin besteht, die Ökosysteme und natürlichen Lebensräume in situ zu erhalten und lebensfähige Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung zu bewahren und wiederherzustellen, - ferner in Anbetracht dessen, daß Ex-situ-Maßnahmen, vorzugsweise im Ursprungsland, ebenfalls eine wichtige Rolle spielen, in Anerkennung der unmittelbaren und traditionellen Abhängigkeit vieler eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen von biologischen Ressourcen sowie in Anerkennung dessen, daß eine gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Anwendung traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile wünschenswert ist, sowie in Anerkennung der wichtigen Rolle der Frau bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie in Bestätigung der Notwendigkeit einer vollen Beteiligung der Frau auf allen Ebenen der politischen Entscheidung und Umsetzung im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, unter Betonung dessen, wie wichtig und notwendig es ist, internationale, regionale und weltweite Zusammenarbeit zwischen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen und dem nichtstaatlichen Bereich bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu fördern, in Anerkennung dessen, daß die Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und ein angemessener Zugang zu einschlägigen Technologien für die Fähigkeit der Welt, dem Verlust an biologischer Vielfalt zu begegnen, von erheblicher Bedeutung sein dürfte, ferner in Anerkennung dessen, daß besondere Vorkehrungen erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Entwicklungsländer gerecht zu werden, einschließlich der Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel und eines angemessenen Zugangs zu einschlägigen Technologien, in dieser Hinsicht Kenntnis nehmend von den besonderen Bedingungen der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten, in Anerkennung dessen, daß zur Erhaltung der biologischen Vielfalt erhebliche Investitionen erforderlich sind und daß von diesen Investitionen zahlreiche Vorteile für die Umwelt, die Wirtschaft und den Sozialbereich erwartet werden, in der Erkenntnis, daß die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut die ersten und vordringlichsten Anliegen der Entwicklungsländer sind, in dem Bewußtsein, daß die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt für die Befriedigung der Nahrungsmittel-, Gesundheits­und sonstigen Bedürfnisse einer wachsenden Weltbevölkerung von ausschlaggebender Bedeutung sind und daß dazu der Zugang zu genetischen Ressourcen und zu Technologien sowie die Teilhabe daran wesentlich sind, in Anbetracht dessen, daß die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt letztlich die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten stärken und zum Frieden unter den Menschen beitragen werden, in dem Wunsch, die bestehenden internationalen Vorkehrungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zu verbessern und zu ergänzen, entschlossen, die biologische Vielfalt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu nutzen – -sind wie folgt übereingekommen:
Der Badeteich oder Schwimmteich - planen Sie Ihren Teich gründlich. Bevor der erste Spatenstich gemacht wird, sollten Sie Ihren Teich richtig planen!Was für einen Teich möchte ich anlegen ? Es gibt die unterschiedlichsten Teicharten: Vom Zierteich zum Gartenteich, Amphibienteich, Badeteich oder auch Schwimmteich und jede Menge spezieller Teiche vom Koiteich oder Fischteich usw.Grundlagen zum Bau Der Schwimmbereich sollte später eine Tiefe von mindestens zwei Metern aufweisen, damit beim Schwimmen nicht ständig




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