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Gartenteich mit naturfreundlicher Teichfolie ca. 207 qm in einem Stück angelegt. Z.B. EPDM-Teichfolie auch genannt Kautschukfolie: Ökologisch, umweltfreundlich und fischverträglich, NICHT TOXISCH - flexibel, dehnbar,reißfest und läßt sich sehr gut und einfach verlegen - UV-stabil und Ozon beständig. WICHTIG FÜR IHREN TEICH: Die Folie kann ständig der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein und verliert dabei nicht die hochwertigen Eigenschaften, bleibt geschmeidig und reißfest (die EPDM-Kautschukfolie hat keine Weichmacher die mit der Zeit rausgehen). Ideal für Ihren Teich, Koiteich, Schwimmteich, Fischteich, Badeteich, Naturteich, Gartenteich, Teich mit Fischbestand, Teich mit Wasserlebewesen oder Amphibien. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanzielle Unterstützung und Anreize im Hinblick auf diejenigen innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens durchgeführt werden sollen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereitzustellen.(2) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, stellen neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereit, um es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu ermöglichen, die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die ihnen aus der Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen entstehen, und aus seinen Bestimmungen Nutzen zu ziehen; diese Kosten werden zwischen einer Vertragspartei, die Entwicklungsland ist, und der in Artikel 21 bezeichneten Einrichtung im Einklang mit einer Politik, einer Strategie, mit Programmprioritäten und Zuteilungskriterien sowie einer als Anhalt dienenden Liste der Mehrkosten vereinbart, die von der Konferenz der Vertragsparteien aufgestellt werden. Andere Vertragsparteien einschließlich der Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, können freiwillig die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, übernehmen. Für die Zwecke dieses Artikels erstellt die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung eine Liste von Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und von anderen Vertragsparteien, die freiwillig die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, übernehmen. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft diese Liste in regelmäßigen Abständen und ändert sie, soweit erforderlich. Freiwillige Beiträge aus anderen Ländern und Quellen wären ebenfalls erwünscht. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen wird berücksichtigt, daß die Mittel angemessen und vorhersehbar sein und rechtzeitig eingehen müssen und daß eine Lastenteilung unter den in der Liste aufgeführten beitragsleistenden Vertragsparteien wichtig ist.(3) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, können auch finanzielle Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, in Anspruch nehmen können.(4) Der Umfang, in dem Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen wirksam erfüllen, wird davon abhängen, inwieweit Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen betreffend finanzielle Mittel und die Weitergabe von Technologie wirksam erfüllen, wobei voll zu berücksichtigen ist, daß die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut für die Entwicklungsländer erste und dringlichste Anliegen sind.(5) Die Vertragsparteien tragen bei ihren Maßnahmen hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie den speziellen Bedürfnissen und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder voll Rechnung.(6) Die Vertragsparteien berücksichtigen ferner die besonderen Bedingungen, die sich in den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere kleinen Inselstaaten, aus der Abhängigkeit von der biologischen Vielfalt, aus deren Verteilung und aus deren Vorkommen ergeben.(7) Sie berücksichtigen auch die besondere Lage von Entwicklungsländern, insbesondere derer, die im Umweltbereich am empfindlichsten sind, z.B. die Länder mit trockenen und halbtrockenen Zonen, Küsten- und Bergregionen.Artikel 21. Finanzierungsmechanismus(1) Für die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen dieses Übereinkommens in Form unentgeltlicher Zuschüsse oder zu Vorzugsbedingungen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird ein Mechanismus eingerichtet, dessen wesentliche Elemente in diesem Artikel beschrieben werden. Der Mechanismus arbeitet für die Zwecke des Übereinkommens unter Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich. Die Arbeit des Mechanismus wird durch die Einrichtung ausgeführt, die von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen wird. Für die Zwecke des Übereinkommens bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien die Politik, die Strategie, die Programmprioritäten und die Zuteilungskriterien für den Zugang zu solchen Mitteln und für ihre Verwendung. Die Beiträge müssen so gestaltet sein, daß die in Artikel 20 bezeichneten Mittel vorhersehbar und angemessen sind und rechtzeitig eingehen, der Höhe der benötigten Beträge entsprechen, die in regelmäßigen Abständen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird, und die Bedeutung der Lastenteilung unter den in der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Liste aufgeführten beitragsleistenden Vertragsparteien berücksichtigen. Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie andere Länder und Geldgeber können auch freiwillige Beiträge leisten. Der Mechanismus arbeitet mit einer demokratischen und transparenten Leitungsstruktur.(2) Im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Politik, die Strategie, die Programmprioritäten sowie detaillierte Kriterien und Leitlinien für die Berechtigung zum Zugang zu den finanziellen Mitteln und zu ihrer Verwendung, wozu auch eine regelmäßige Überwachung und Bewertung dieser Verwendung gehört. Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Vorkehrungen zur Durchführung des Absatzes 1 nach Konsultationen mit der Einrichtung, der die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus anvertraut ist.(3) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in regelmäßigen Abständen die Wirksamkeit des nach diesem Artikel eingerichteten Mechanismus einschließlich der in Absatz 2 genannten Kriterien und Leitlinien. Auf der Grundlage dieser Überprüfung ergreift die Konferenz der Vertragsparteien erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu verbessern.(4) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit der Stärkung bestehender Finanzinstitutionen, damit diese finanzielle Mittel für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zur Verfügung stellen.Artikel 22. Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, außer wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die biologische Vielfalt ernsthaft schädigen oder bedrohen würde.(2) Die Vertragsparteien führen dieses Übereinkommen hinsichtlich der Meeresumwelt im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Staaten aufgrund des Seerechts durch.Artikel 23. Konferenz der Vertragsparteien(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.(2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst und für jedes gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgan sowie eine Finanzordnung für die Finanzierung des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung.(4) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft laufend die Durchführung dieses Übereinkommens; zu diesem Zwecka) legt sie die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Nebenorganen vorgelegten Berichte;b) prüft sie die nach Artikel 25 abgegebenen wissenschaftlichen, technischen und technologischen Gutachten über die biologische Vielfalt;c) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle nach Artikel 28;d) prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach den Artikeln 29 und 30 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen;e) prüft sie Änderungen von Protokollen sowie von Anlagen solcher Protokolle und empfiehlt, wenn sie sich dafür entscheidet, den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, die Änderungen zu beschließen;f) prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach Artikel 30 weitere Anlagen des Übereinkommens;g) setzt sie die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein, insbesondere zur Abgabe wissenschaftlicher und technischer Gutachten;h) nimmt sie über das Sekretariat Verbindung zu den Exekutivorganen von Übereinkünften auf, die sich mit Angelegenheiten im Rahmen des Übereinkommens befassen, um geeignete Formen der Zusammenarbeit mit ihnen festzulegen;i) prüft und ergreift sie im Licht der bei der Anwendung des Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen weitere Maßnahmen, die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlich sind.(5) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien vertreten sein. Jede andere Stelle, ob staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.Artikel 24. Sekretariat(1) Hiermit wird ein Sekretariat eingesetzt. Es hat folgende Aufgaben:a) Es veranstaltet die in Artikel 23 vorgesehenen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;b) es nimmt die ihm aufgrund eines Protokolls übertragenen Aufgaben wahr;c) es erarbeitet Berichte über die Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;d) es stimmt sich mit anderen einschlägigen internationalen Stellen ab und trifft insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vorkehrungen;e) es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.(2) Auf ihrer ersten ordentlichen Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden maßgeblichen internationalen Organisationen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.Artikel 25. Nebenorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung(1) Hiermit wird ein Nebenorgan zur Abgabe wissenschaftlicher, technischer und technologischer Gutachten eingesetzt, das die Konferenz der Vertragsparteien und gegebenenfalls deren andere Nebenorgane zu gegebener Zeit in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens berät. Dieses Organ steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen; es ist fachübergreifend. Es umfaßt Regierungsvertreter, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Es berichtet der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig über alle Aspekte seiner Arbeit.(2) Dieses Organ untersteht der Konferenz der Vertragsparteien und wird im Einklang mit den von dieser festgelegten Leitlinien sowie auf ihr Ersuchena) wissenschaftliche und technische Beurteilungen des Zustands der biologischen Vielfalt vorlegen;b) wissenschaftliche und technische Beurteilungen der Auswirkungen der nach diesem Übereinkommen ergriffenen verschiedenartigen Maßnahmen ausarbeiten;c) innovative, leistungsfähige und dem Stand der Technik entsprechende Technologien und Know-how im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt bestimmen und Möglichkeiten zur Förderung der Entwicklung solcher Technologien oder zu ihrer Weitergabe aufzeigen;d) Gutachten zu wissenschaftlichen Programmen und zur internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt abgeben;e) wissenschaftliche, technische, technologische und methodologische Fragen beantworten, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien und ihren Nebenorganen vorgelegt werden.(3) Die weiteren Einzelheiten der Aufgaben, des Mandats, der Organisation und der Arbeitsweise dieses Organs können von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.Artikel 26. BerichteJede Vertragspartei legt der Konferenz der Vertragsparteien in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bei der Verwirklichung seiner Ziele vor.Artikel 27. Beilegung von Streitigkeiten (1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Parteien um eine Lösung durch Verhandlungen.(2) Können die betroffenen Parteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.(3) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach können ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Verwahrer schriftlich erklären, daß sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligatorisch anerkennen:a) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage II Teil 1 festgelegten Verfahren;b) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.(4) Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 3 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Anlage II Teil 2 unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.(5) Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll Anwendung, sofern in dem betreffenden Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.Artikel 28. Beschlußfassung über Protokolle(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung von Protokollen zu diesem Übereinkommen und der Beschlußfassung darüber zusammen.(2) Protokolle werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen.(3) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.Artikel 29. Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Änderungen eines Protokolls können von jeder Vertragspartei des betreffenden Protokolls vorgeschlagen werden.(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen Der Wortlauteiner vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnisnahme.(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft beschlossen und vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt.(4) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Nach Absatz 3 beschlossene Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, in Kraft. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen hinterlegt hat.(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.Artikel 30. Beschlußfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Diese Anlagen beschränken sich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.(2) Sofern in einem Protokoll in bezug auf seine Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anlagen dieses Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:a) Anlagen des Übereinkommens oder eines Protokolls werden nach dem in Artikel 29 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;b) eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage des Übereinkommens oder eine Anlage eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht zu genehmigen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Verwahrer innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, daß die Anlage beschlossen worden ist. Der Verwahrer verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann ihren Einspruch jederzeit zurückziehen; die Anlage tritt daraufhin für diese Vertragspartei vorbehaltlich des Buchstabens c in Kraft;c) nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer mitgeteilt hat, daß die Anlage beschlossen worden ist, tritt diese für alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben, in Kraft.(3) Der Vorschlag von Änderungen von Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.(4) Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, so tritt die weitere Anlageoder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls selbst in Kraft tritt.Artikel 31. Stimmrecht(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls eine Stimme.(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.Artikel 32. Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.(2) Beschlüsse aufgrund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefaßt. Eine Vertragspartei, die das Protokoll nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, kann als Beobachter an jeder Sitzung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls teilnehmen. |